Satzung des SC Gut Heil Neumünster von 1881 e.V.

Stand vom 8. März 2013

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Sportclub (SC) Gut Heil Neumünster von 1881 e.V. „, Kurzform GHN. Er hat seinen Sitz in Neumünster und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Kiel eingetragen.
Die Traditionsfarben des Vereins sind blau/weiß.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Der Verein schafft durch seine Angebote den sportlichen Rahmen für den Breiten- und Leistungssport und auch die Ausgangsbasis für den Spitzensport.
Er ist ein wesentlicher Träger der Freizeit und verbessert damit zugleich dessen gesellschaft-lichen Wert im kommunalen Bereich.
Der Verein dient der sozialen Verantwortung und bietet Integrationschancen für jedermann.
Die Pflege der Jugendarbeit ist ein wesentlicher Bestandteil seiner erzieherischen Wertebildung und seines Auftrages, die Jugend rechtzeitig in die Gesellschaft zu integrieren.

§ 3 Mittel

Der Verein erfüllt seinen Zweck und seine Aufgaben durch planvoll betriebenen Sport, durch gemeinschaftsfördernde und gesellige Veranstaltungen und durch die besondere Betreuung der Vereinsjugend. Die Durchführung des Sports erfolgt in einzelnen Fachabteilungen.

§ 4 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke: seine Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 5 Anschluss

Der Verein ist Mitglied des Kreissportverbandes Neumünster e.V. und über diesen Mitglied des Landessportverbandes Schleswig-Holstein e.V..

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Planung und finanzielle Umsetzung der sportlichen Aktivitäten des Vereins und seiner Abteilungen sind der Sportsaison der jeweiligen Abteilungen anzupassen.

§ 7 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat ordentliche und Fördermitglieder. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ablehnungsgründe müssen dem Antragsteller nicht mitgeteilt werden.
  2. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, welche die Zwecke und Aufgaben des Vereins unterstützt, an der Erfüllung dieser Vorgaben aktiv oder in sonstiger Weise mitwirkt, die Bestimmungen der Satzung anerkennt und seinen Beitrag regelmäßig bezahlt.
  3. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die den Verein in der Erfüllung seiner Aufgaben insbesondere materiell fördert.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  5. Der Austritt ist vierteljährlich jeweils zum 31. März, 30. Juni, 30. September oder 31. Dezember möglich. Die fristgerechte Kündigung muss 6 Wochen vor dem jeweiligen Termin der Geschäftsstelle schriftlich vorliegen.
  6. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann bei vereinsschädigendem Verhalten, bei groben Verstößen gegen die Satzung oder Beschlüsse erfolgen. Er erfolgt durch den Vorstand entweder mit sofortiger Wirkung oder zu einem bestimmten Termin.
  7. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitgliedes. Der Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich unter Hinweis auf das Einspruchsrecht mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides schriftlich Einspruch einlegen. Der Einspruch ist an den Vorstand zu richten, der gemeinsam mit Ältestenrat und erweitertem Vorstand darüber entscheidet.
  8. Während eines Ausschlussverfahrens ruhen alle Funktionen eines Mitglieds von der Antragstellung an. Insbesondere sind alle in Verwahrung des Betroffenen befindlichen Vereinsunterlagen dem Vorstand zu übergeben.
  9. Vereinsbeiträge sind Bringschulden (siehe auch § 20), die entsprechend der gewählten Zahlweise im Voraus zu entrichten sind. Sollte ein Mitglied mehr als drei Monate mit der Zahlung im Verzug sein und das Mahnverfahren erfolglos geblieben sein, ist der Vorstand berechtigt, das Mitglied aus der Mitgliederliste zu streichen.

§ 8 Organe

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der erweiterte Vorstand
  • der Vereinsrat
  • der Ältestenrat
  • der Jugendausschuss
  • die Leitungen der Fachabteilungen

§ 9 Mitgliederversammlung

Der Vorstand beruft im Benehmen mit dem erweiterten Vorstand und unter Beachtung einer Ladungsfrist von einem Monat die Mitgliederversammlung ein.
Die Einladung erfolgt durch Bekanntgabe im „Holsteinischen Courier“ oder einer anderen örtlichen Zeitung unter gleichzeitiger Angabe der Tagesordnung.
Die Jahreshauptversammlung soll im 1. Quartal des Jahres stattfinden. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Entgegennahme der Rechenschaftsberichte von Vorstand und erweitertem Vorstand und deren Entlastung.
  2. Wahlen zum Vorstand und erweitertem Vorstand.
  3. Genehmigung des Haushaltsplanes.
  4. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages.
  5. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bedürfen.
  6. Beschlüsse über Anträge, die spätestens zwei Wochen vor der Jahreshauptversammlung bei der Geschäftsstelle eingegangen sein müssen. Später eingehende oder gestellte Anträge gelten als Dringlichkeitsanträge und bedürfen für ihre Behandlung der 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind mit einer Ladungsfrist von mindestens vier Wochen einzuberufen, wenn

  1. der Vorstand dies beschlossen hat.
  2. mindestens 10 % aller stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Grundes und der gewünschten Tagesordnung schriftlich beantragt haben.
  3. die Kassenprüfer dies beantragt haben.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr, wählbar alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Über den Verlauf der Jahreshauptversammlung, insbesondere über die gefassten Beschlüsse, ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird zwei Monate nach der Jahreshauptversammlung für Mitglieder in der Geschäftsstelle zur Einsicht bereit gehalten. Erfolgen in dieser Zeit keine Einsprüche, gilt die Abfassung als genehmigt. Erfolgen Einsprüche, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Wahlordnung.

§ 10 Der Vorstand

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

  • der 1. Vorsitzende
  • der 2. Vorsitzende
  • der 3. Vorsitzende
  • der Schatzmeister
  • der Vereinsratsvorsitzende
  • der Schriftführer und Pressesprecher
  • der Vereinsjugendwart/die Vereinsjugendwartin

Der Vorstand kann den 2. Vorsitzenden oder 3. Vorsitzenden mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines geschäftsführenden Vorsitzenden beauftragen.

Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gerichtlich und außergerichtlich vertreten, wobei eine der beiden Personen immer entweder der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende oder der 3. Vorsitzende sein muss.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis eine Neu- oder Wiederwahl erfolgt. Der Wahlmodus wird wie folgt festgelegt:
Es werden in einem Jahr der 1. Vorsitzende und der Schriftführer und Pressesprecher gewählt. Im Jahr danach der 2. Vorsitzende und der Vereinsratsvorsitzende, im dritten Jahr der 3. Vorsitzende und der Schatzmeister.

Der Vereinsjugendleiter/die Vereinsjugendleiterin ist in den Jahren der Neuwahl gemäß § 14 dieser Satzung durch die Mitgliederver-sammlung zu bestätigen.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, wählt der erweiterte Vorstand auf Vorschlag des Vorstandes für den Rest der laufenden Wahlperiode des ausgeschiedenen Mitglieds ein neues Vorstandsmitglied. Dieses ist von der nächstfolgenden Jahreshauptversammlung zu bestätigen, falls die Wahlperiode noch über diesen Zeitpunkt weiterläuft.
Die Sitzungen des Vorstandes werden nach Bedarf oder auf Verlangen von wenigstens zwei Mitgliedern durch den 1. Vorsitzenden oder in dessen Benehmen durch den 2. Vorsitzenden mit einer Frist von wenigstens einer Woche einberufen.
Aus wichtigem Anlass kann die Frist angemessen verkürzt werden.
Der Vorstand ist bei Anwesenheit von vier Mitgliedern beschlussfähig. Eine Beschlussfassung im Wege der Telekommunikation ist als Ausnahme zulässig.

Der Vorstand bestimmt die Richtlinien des Vereins im Sinne von § 2 der Satzung. Ihm obliegen alle Angelegenheiten, die eine erfolgreiche und verantwortungsbewußte Führung und Leitung des Gesamtvereins erfordern, und die nicht durch diese Satzung anderen Organen des Vereins zugeordnet sind.

§ 11 Der erweiterte Vorstand

Dem erweiterten Vorstand gehören an:

  • der Vorstand
  • der 2. Schatzmeister
  • der Vorsitzende des Ältestenrates
  • der Beauftragte für die vereinseigenen Sportanlage (Gut – Heil – Stadion Schillerstraße)
  • der Beauftragte für überfachliche Vereinsangebote zur Gesundheitsförderung, Gemeinschaftspflege und Seniorenbetreuung

Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden, soweit sie nicht dem Vorstand angehören, auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis eine Neu- oder Wiederwahl erfolgt.

Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes, das nicht zugleich Vorstandsmitglied ist, während der Wahlperiode aus, beruft der erweiterte Vorstand auf Vorschlag des Vorstandes für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied, das von der nächstfolgenden Jahreshauptversammlung zu bestätigen ist, falls die Wahlzeit noch über diesen Zeitpunkt weiterläuft.

In den Jahren mit ungerader Endziffer sind zu wählen:

  • der 2. Schatzmeister
  • der Beauftragte für überfachliche Vereinsangebote zur Gesundheitsförderung, Gemeinschaftspflege und Seniorenbetreuung

In den Jahren mit gerader Endziffer sind zu wählen:

  • der Beauftragte für die vereinseigene Sportanlage Gut Heil – Stadion Schillerstraße

Für die Arbeitsweise des erweiterten Vorstandes gelten die entsprechenden Bestimmungen der Satzung nach § 10 sinngemäß. Für die Sitzungen des erweiterten Vorstandes soll nach jeder Jahreshauptversammlung ein Sitzungskalender festgelegt werden.

Dem erweiterten Vorstand obliegt insbesondere die vereinsinterne Durchsetzung der Vorgaben des Vorstandes, die damit verbundene Verwirklichung der fachbezogenen und praxisorientierten Vereinsaufgaben im Sinne der Satzung sowie die Prüfung und Entscheidungsfindung der Vorschläge des Vereinsrates.

§ 12 Der Vereinsrat

Dem Vereinsrat gehören an:

  • der Vorsitzende des Vereinsrates
  • die Abteilungsleiter des Vereins

Der Vorsitzende wird durch den Vereinsrat nominiert und der Jahreshauptversammlung zur Wahl in den Vorstand vorgeschlagen. Er braucht nicht Leiter einer Abteilung zu sein.

Der Vereinsrat tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen und dient der gegenseitigen Information, der Meinungsbildung und er unterbreitet dem erweiterten Vorstand Vorschläge, die das Vereinsgeschehen insgesamt betreffen.
Mitglieder des erweiterten Vorstandes können zu den Sitzungen des Vereinsrates im Einzelfall oder nach Bedarf eingeladen werden.

§ 13 Der Ältestenrat

Dem Ältestenrat gehören an:

  • der Vorsitzende des Ältestenrates
  • 3 Beisitzer
  • der Vorsitzende des Vereinsrates

Die Mitglieder des Ältestenrates werden, mit Ausnahme des Vereinsratsvorsitzenden, der kraft seines Amtes Mitglied ist, von der Mitgliederversammlung auf der Jahreshauptversammlung gewählt. Es werden in jedem Jahr zwei Mitglieder für jeweils zwei Jahre gewählt bzw. wiedergewählt.
Der Vorsitzende des Ältestenrates wird durch die Mitglieder des Ältestenrates gewählt.

Der Ältestenrat hat folgende Aufgaben:

  • Ehrung von Mitgliedern nach besonderen Richtlinien
  • Schlichtung persönlicher Streitigkeiten
  • Seniorenbetreuung

§ 14 Der Jugendausschuss

Dem Jugendausschuss gehören an:

  • der Vereinsjugendleiter
  • der Vertreter

und weitere Beisitzer, die nach Möglichkeit verschiedenen Fachabteilungen angehören sollen.

Die Mitglieder des Jugendausschusses werden von der Jahresvollversammlung der jugendlichen Vereinsmitglieder vom 14. Lebensjahr ab gewählt.
Der Jugendausschuss ist überfachlich tätig. Dazu zählt insbesondere:
Die Betreuung der Vereinsjugend, die es jungen Menschen ermöglichen soll, in zeit- und jugendgemäßen Formen Sport zu treiben und dabei zugleich zur Persönlichkeitsbildung beizutragen.
Gleichzeitig soll die Befähigung zu sozialem Verhalten unterstützt, das gesellschaftliche Engagement der Jugendlichen angeregt und durch Begegnung und Wettkämpfe mit ausländischen Gruppen die Bereitschaft zu internationaler Verständigung gefördert werden. Im Übrigen hat die Vereinsjugend eine eigene Jugendordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist, und in der weitere Einzelheiten geregelt sind.

§ 15 Die Leitung der Fachabteilungen

Die Abteilungsleiter vertreten die Belange ihrer Abteilungen im Vereinsrat und gegenüber Vorstand und erweitertem Vorstand. Die Leitung der Abteilungen werden von Ihren Versammlungen gewählt und dem erweiterten Vorstand bekanntgegeben.

§ 16 Vereinsordnungen

Der Vorstand wird ermächtigt, Vereinsordnungen zu beschließen, die vom erweiterten Vorstand im Benehmen mit dem Vereinsrat zu genehmigen und den Vereinsmitgliedern durch Bekanntmachung in den Vereinsnachrichten mitzuteilen sind. Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 17 Die Geschäftsstelle

Für die Verwaltung und die Abwicklung seiner Aufgaben unterhält der Verein eine eigene Geschäftsstelle; sie ist zugleich die Geschäftsadresse des Vereins.
Der Leiter der Geschäftsstelle koordiniert das verwaltungsmäßige Vereinsgeschehen, bereitet die Sitzungen der Vereinsorgane vor und sorgt für die ordnungs- und auftragsgemäße Erledigung der Beschlüsse. Auf Verlangen der Vorsitzenden der einzelnen Vereinsorgane hat der Geschäftsstellenleiter an deren Sitzungen teilzunehmen.

§ 18 Die Kassenprüfung

Zur Kassenprüfung der laufenden Kassengeschäfte und des Jahresabschlusses werden von der Jahreshauptversammlung zwei Kassenprüfer bestellt.
Ein Kassenprüfer scheidet jährlich aus, eine Wiederwahl ist nicht zulässig. Als Kassenprüfer sind alle Mitglieder wählbar, wenn sie mindestens das 25. Lebensjahr erreicht haben und drei Jahre dem Verein angehören.
Die Kassenprüfer haben jährlich mindestens zwei angemeldete und eine unangemeldete Kassenprüfung durchzuführen. Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Vorstand schriftlich Bericht zu erstatten. Auf ihren Antrag erteilt die Jahreshauptversammlung dem Schatzmeister und dem Vorstand Entlastung.

§ 19 Die Rechtsordnung

Der Verein besitzt in allen seine Belangen berührenden Angelegenheiten eine eigene Rechtsordnung.

§ 20 Die Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge, Sonderbeiträge oder Umlagen werden von der Jahreshauptversammlung beschlossen. Jedes Mitglied ist zur Zahlung verpflichtet.
Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld. Über Anträge auf Stundung oder Erlass von Beiträgen entscheidet der Vorstand auf Vorschlag des Schatzmeisters.
Weitere Einzelheiten regelt die Beitragsordnung.

§ 21 Die Auflösung des Vereins

Der Verein ist aufzulösen, wenn 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen und eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit 9/10 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beschließt.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten an den Kreissportverband Neumünster mit der Auflage, daß dieser das vorhandene Vermögen ausschließlich zu den selben gemeinnützigen, sportlichen und jugendpflegerischen Zwecken verwenden muss, die der Verein satzungsgemäß betrieben hat.

§ 22 Sprachformen

Soweit in dieser Satzung Bezeichnungen, die für Frauen und Männer gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen Sprachform.

§ 23 Inkrafttreten

Diese Satzungsänderung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Damit verlieren alle früheren Satzungen, insbesondere die in der zuletzt geänderten Fassung vom März 2005, ihre Gültigkeit.